Definition
Beschädigen i.S.d. § 274 I Nr. 1 StGB ist die mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Beweiswerts der Urkunde oder Aufzeichnung, wobei das Beweismittel weiterhin existiert, aber seine Beweisfunktion wesentlich beeinträchtigt ist.
Das Beschädigen ist eine von drei Tathandlungsvarianten des § 274 I Nr. 1 StGB und lässt sich vom Vernichten abgrenzen: Während beim Vernichten die Urkunde als Beweismittel vollständig aufgehoben wird, bleibt sie beim Beschädigen zwar erhalten, ihr Beweiswert wird aber spürbar gemindert. In der Klausur lohnt daher stets eine genaue Prüfung, ob das Beweismittel noch existiert oder vollständig unbrauchbar gemacht wurde.
Einen vertiefenden Überblick über Tatbestandsmerkmale und Abgrenzungsfragen bietet der Artikel zu § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).