Neben der Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) kennt die StPO eine Reihe weiterer Ermittlungsmaßnahmen, die je nach Maßnahme in unterschiedliche Grundrechte der Betroffenen eingreifen – etwa in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG), das Eigentum (Art. 14 GG) oder das Fernmeldegeheimnis bzw. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 10, 13 GG). Während die Durchsuchung offen erfolgt, reichen die im Folgenden dargestellten Maßnahmen von offenen körperlichen Eingriffen über die Beweismittelsicherung bis zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen. Hierzu zählen vor allem:
die körperliche Untersuchung (§§ 81a, 81c StPO),
die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO) sowie
die verdeckten Überwachungsmaßnahmen (§§ 100a ff. StPO).
I. Körperliche Untersuchung (§§ 81a, 81c StPO)
1. Begriff
Körperliche Untersuchungen nach §§ 81a, 81c StPO zielen auf die Feststellung der Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile, etwa mittels Entnahme von Blut, eines DNA-Abstrichs oder einer Röntgenuntersuchung. Davon zu trennen ist die Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO): Während die Durchsuchung die Suche nach Beweismitteln am Körper (einschließlich natürlicher Körperöffnungen) betrifft, erfasst § 81a StPO die Suche nach Beweismitteln im Körper.
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmen sich danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Beim Beschuldigten (§ 81a StPO) sind körperliche Untersuchungen zur Feststellung sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen ohne Einwilligung zulässig, sofern kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a I 2 StPO) und die Maßnahme nach allgemeinen Grundsätzen verhältnismäßig ist, wobei Schwere der vorgeworfenen Tat, Grad des Tatverdachts und Intensität des konkreten Eingriffs gegeneinander abzuwägen sind.
Bei anderen Personen (§ 81c StPO) gilt hingegen der sog. Zeugen- und Spurengrundsatz: Eine Untersuchung ist ohne Einwilligung nur zulässig, soweit festgestellt werden muss, ob sich am Körper der Person eine bestimmte Spur oder Tatfolge befindet und sie als Zeuge in Betracht kommt (§ 81c I StPO). Für Abstammungsuntersuchungen sowie Blutentnahmen gilt demgegenüber der allgemeine Aufklärungsgrundsatz (§ 81c II StPO). Die Eingriffsschwelle ist damit erheblich höher als beim Beschuldigten.
Zeuge Z hat den Raub beobachtet und könnte dabei Blutspuren des flüchtenden Täters abbekommen haben. Da Z nur als Zeuge – nicht als Beschuldigter – in Betracht kommt, dürfen die Ermittlungsbehörden ihn nach § 81c I StPO ohne seine Einwilligung nur untersuchen, um festzustellen, ob sich an seinem Körper eine Spur der Tat befindet. Eine darüber hinausgehende Untersuchung zur allgemeinen Sachverhaltsaufklärung – wie sie § 81a StPO beim Beschuldigten erlaubt – ist gegenüber Z unzulässig.
3. Annexkompetenz und Duldungspflicht
§ 81a StPO legitimiert mittelbar im Wege einer Annexkompetenz auch alle Vorbereitungs- und Vollziehungsmaßnahmen, die für die zwangsweise Durchsetzung erforderlich sind. Dazu zählen etwa die Verbringung des Beschuldigten zu einem Arzt oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen einen Widerstrebenden.
Der Beschuldigte muss die Untersuchung jedoch nur passiv dulden: Der aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgende Schutz vor Selbstbelastung schließt eine aktive Mitwirkungspflicht aus. Der Beschuldigte darf daher die (aktive) Mitwirkung am Atemalkoholtest verweigern, muss aber die zwangsweise Blutentnahme über sich ergehen lassen. Verweigert er die Blutentnahme dennoch, darf sie mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; die Verweigerung des Atemalkoholtests bleibt dagegen sanktionslos.
4. Anordnungszuständigkeit
Die Anordnung steht grundsätzlich dem Richter zu. Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen haben lediglich eine Notbefugnis bei Gefahr im Verzug (§ 81a II 1 StPO), die angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs eng auszulegen ist. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer sich verschlechternden Beweissituation reicht hierfür nicht aus.
Eine wichtige Ausnahme enthält § 81a II 2 StPO: Bei der Blutprobenentnahme wegen des Verdachts eines Trunkenheitsdelikts im Verkehr bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Anordnungskompetenz haben hier Staatsanwaltschaft und Polizei gleichrangig.
Neben dem Richtervorbehalt gilt ein Arztvorbehalt: § 81a I 2 StPO gestattet körperliche Eingriffe nur, wenn sie von einem approbierten Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Auch einfache Maßnahmen wie eine Blutentnahme dürfen nicht durch Pflegepersonal durchgeführt werden.
Missachten die Ermittlungsbehörden diese Zuständigkeitsordnung, kann dies – wie im Folgenden dargestellt – zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
5. Verwertbarkeit
Verstöße gegen die vorstehenden Vorbehalte haben unterschiedliche Folgen:
Verletzung des Richtervorbehalts: Nach der vom BGH entwickelten Abwägungslehre besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn nach allgemeinen Grundsätzen ein schwerwiegender, bewusster oder objektiv willkürlicher Rechtsverstoß vorliegt. Nur dann scheidet auch der Rückgriff auf den hypothetischen Ersatzeingriff aus – dieser besagt, dass ein Verwertungsverbot ausscheiden kann, wenn die Ermittlungsbehörden die Maßnahme auch auf rechtmäßigem Weg (z. B. durch eine Eilanordnung) hätten durchführen können.
Verletzung des Arztvorbehalts: Die gewonnenen Beweise bleiben grundsätzlich verwertbar, solange die Untersuchung durch geschultes medizinisches Personal durchgeführt wurde.
II. Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO)
Um Beweismittel für das Strafverfahren zu sichern, können die Strafverfolgungsbehörden diese sicherstellen. Die StPO unterscheidet dabei zwischen Beschlagnahme und Inverwahrnahme/Sicherstellung:
Bei der Beschlagnahme (§ 94 II StPO) befindet sich der sicherzustellende Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die ihn nicht freiwillig herausgibt, während bei der Inverwahrnahme/Sicherstellung (§ 94 I StPO) der Gegenstand gewahrsamslos ist oder freiwillig herausgegeben wird.
Die Inverwahrnahme (§ 94 I StPO) bedarf keiner förmlichen Anordnung und darf von allen Ermittlungsbeamten als Realakt vorgenommen werden. Die Beschlagnahme (§ 94 II StPO) erfordert hingegen eine förmliche richterliche Anordnung (§ 98 I 1 StPO); Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen haben auch hier lediglich eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug (siehe oben).
Ist bekannt, wer den Gegenstand in Gewahrsam hat, kann von diesem die Herausgabe verlangt werden; verweigert er sie, kann sie durch Ordnungs- und Zwangsmittel nach § 70 StPO erzwungen werden (§ 95 II 1 StPO). Diese Herausgabepflicht greift jedoch in zwei Fällen nicht:
gegenüber dem Beschuldigten selbst (nemo-tenetur-Grundsatz);
gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (§ 95 II 2 StPO).
Ergänzend sieht § 97 StPO ein Beschlagnahmeverbot u. a. für schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (§§ 52, 53 I 1 Nr. 1–3b StPO) sowie für ärztliche Untersuchungsbefunde vor.
Findet die Polizei bei einer Verkehrskontrolle das mutmaßliche Tatwerkzeug offen im Fahrzeug, nimmt sie es in Verwahrung (§ 94 I StPO). Weigert sich der Halter dagegen, sein Mobiltelefon herauszugeben, bedarf es einer Beschlagnahme (§ 94 II StPO).
III. Überwachungsmaßnahmen (§§ 100a ff. StPO)
Die §§ 100a ff. StPO enthalten Ermächtigungsgrundlagen für verschiedene verdeckte Überwachungsmaßnahmen, die alle heimlich erfolgen und deshalb besonders hohe Zulässigkeitsanforderungen stellen. Dazu zählen insbesondere die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO, sog. „großer Lauschangriff“) sowie die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen (§ 100f StPO). Ein erster Überblick über die Normen erleichtert das Verständnis der folgenden gemeinsamen Voraussetzungen.
„Wohnung“ im Sinne der §§ 100c, 100f StPO ist weit auszulegen und erfasst jeden Raum, der als Stätte privaten Wirkens dient, also nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Hotel- und Krankenzimmer.
Nicht als Wohnung einzustufen sind Hafträume einer Justizvollzugsanstalt, Besuchsräume sowie Kraftfahrzeuge (der Fortbewegung, nicht dem Aufenthalt dienend).
Da es sich bei allen Maßnahmen um Grundrechtseingriffe handelt, gelten erhöhte Anforderungen:
Katalogtaten: Die Maßnahmen sind nur bei abschließend aufgezählten schweren Straftaten zulässig (§ 100a II ggf. iVm § 100f I StPO; § 100b II ggf. iVm § 100c I Nr. 1 StPO).
Subsidiaritätsklausel: Die Maßnahme muss zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein und darf nicht durch weniger grundrechtsintensive Mittel erreichbar sein (§ 100a I Nr. 3, § 100b I Nr. 3, § 100c I Nr. 4, § 100f I StPO).
Anordnungskompetenz: Bei §§ 100a, 100f StPO ist der Ermittlungsrichter zuständig und die Staatsanwaltschaft hat eine Notbefugnis (§ 100e I ggf. iVm § 100f IV StPO). Für die besonders schwerwiegenden Maßnahmen der §§ 100b, 100c StPO ist sogar nur die Staatsschutzkammer des Landgerichts (§ 74a IV GVG) anordnungsbefugt.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt § 100b I StPO gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) und ist verfassungswidrig; er gilt jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fort.
Besondere Relevanz bei Überwachungsmaßnahmen hat der durch § 100d StPO geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung. Er bezeichnet den letzten Rückzugsraum des Einzelnen, in dem er keine Angst vor staatlicher Überwachung haben muss. Dem Kernbereich unterfallen insbesondere Selbstgespräche.
Nicht dem Kernbereich zugehörig sind hingegen Gespräche über konkrete begangene Straftaten: Diese weisen schon wegen der Kommunikation mit einer anderen Person einen Sozialbezug auf, der dem absoluten Schutz entgegensteht. Auch Gespräche über die Verschleierung von Tatspuren oder die Absprache mit Mittätern sind nicht dem Kernbereich zuzuordnen.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich erbringen würde, ist sie von vornherein unzulässig (§ 100d I StPO).
Werden im Vollzug der Maßnahme Kernbereichserkenntnisse erlangt, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen (§ 100d II StPO).