Definition
Beruf im Sinne des Art. 12 I GG ist jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Der weite Berufsbegriff des Art. 12 I GG erfasst auch untypische und neu entstehende Betätigungen; verlangt wird lediglich eine erlaubte Tätigkeit. Klausurrelevant ist vor allem die Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts (Apotheken-Urteil), die Berufsausübungsregelungen sowie subjektive und objektive Berufswahlschranken unterschiedlich rechtfertigt. Art. 12 I GG schützt einheitlich Berufswahl und -ausübung und gilt als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Abzugrenzen ist er von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Vertiefung bietet der Beitrag Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
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