Definition
Ein Beschädigen i.S.d. § 303 I StGB ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die
entweder ihre stoffliche Unversehrtheit in nicht nur geringfügiger Weise beeinträchtigt wird (Substanzverletzung) oder
ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit meint die technische oder funktionale Brauchbarkeit.
Das Beschädigen bildet neben dem Zerstören eine der beiden Tatbestandsvarianten des § 303 I StGB. Anders als beim Zerstören, das eine vollständige Aufhebung der Brauchbarkeit voraussetzt, genügt beim Beschädigen bereits eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung von Substanz oder Gebrauchsfähigkeit. Vom bloßen Unbrauchbarmachen ohne körperliche Einwirkung, etwa durch reine Sachentziehung, ist das Beschädigen strikt abzugrenzen, da die Norm stets einen körperlichen Eingriff auf die Sache selbst voraussetzt.
Für die Klausurpraxis ist diese Abgrenzung examensrelevant, da Sachverhalte häufig zwischen bloßer Nutzungsvereitelung und tatsächlicher Substanzverletzung changieren, näher dazu der Artikel zu § 303 StGB (Sachbeschädigung).
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