Definition
Das (Sich-)Bereiterklären ist die erste Tatbestandsvariante des § 30 II Alt. 1 StGB. Es erfasst die ernsthafte, gegenüber einem anderen abgegebene Erklärung, selbst ein Verbrechen zu begehen oder zu einem Verbrechen anzustiften.
Als Vorbereitungshandlung im Vorfeld eines noch nicht begonnenen Versuchs ist § 30 II StGB als Ausnahme vom Grundsatz der Straflosigkeit bloßer Vorbereitungshandlungen eng auszulegen. Erforderlich ist eine für den Empfänger erkennbare, ernst gemeinte Erklärung, die auf die Begehung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens gerichtet ist; ein bloß unverbindliches In-Aussicht-Stellen genügt nicht.
Klausurhinweis: Reagiert der Angesprochene seinerseits positiv auf ein Erbieten, liegt bei ihm zugleich eine Annahme des Erbietens (§ 30 II Alt. 2 StGB) vor – Bereiterklären und Annahme des Erbietens sind sauber auseinanderzuhalten.
§ 30 II StGB durchbricht ausnahmsweise den Grundsatz, dass reine Vorbereitungshandlungen straflos bleiben, weil bereits die Vorstufe der Verbrechensbegehung als sozialschädlich eingestuft wird. Neben dem Bereiterklären (Alt. 1) erfasst die Norm auch die Annahme des Erbietens (Alt. 2) und die Verbrechensverabredung (Alt. 3). Praktisch bedeutsam wird die Norm insbesondere bei schweren Delikten mit Verbrechenscharakter, etwa Tötungsdelikten oder qualifizierten Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts. Wer freiwillig von seinem Vorhaben Abstand nimmt, kann unter den Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 31 StGB straflos werden – ein beliebter Anknüpfungspunkt für Klausurkonstellationen.
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