Definition
Ein Beliehener ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis übertragen wurde, bestimmte hoheitliche Aufgaben selbstständig im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
Klausurhinweis: Der Beliehene ist Behörde im Sinne des § 1 IV VwVfG und kann deshalb selbst Verwaltungsakte erlassen.
Typische Beliehene sind Prüfingenieure von TÜV und DEKRA, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Flugkapitän an Bord. Klagen gegen ihre Maßnahmen richten sich nach h. M. gegen den Beliehenen selbst, nicht gegen den beleihenden Hoheitsträger.
Abzugrenzen ist der Verwaltungshelfer, der ohne eigene Entscheidungsbefugnis lediglich unselbstständig für eine Behörde tätig wird, etwa der Abschleppunternehmer. Für Amtspflichtverletzungen des Beliehenen haftet nach Art. 34 S. 1 GG die Körperschaft, die ihn beliehen hat.
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