Definition
Interesse i.S.d. § 193 StGB meint jeden rechtlich schutzwürdigen öffentlichen, privaten, ideellen oder vermögensrechtlichen Zweck.
Das Interesse ist dann berechtigt, wenn die Äußerung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfolgte, rechtlich schutzwürdige Anliegen zu fördern.
Der Interessenbegriff des § 193 StGB ist bewusst weit gefasst und umfasst neben vermögensrechtlichen auch ideelle sowie öffentliche Belange. Diese Weite ermöglicht es, unterschiedlichste Konstellationen der Meinungsfreiheit zu erfassen, verlangt im Gegenzug aber eine sorgfältige Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf den nachfolgenden Prüfungsstufen. Berechtigt ist das Interesse, wenn die Äußerung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfolgte, rechtlich schutzwürdige Anliegen zu fördern. Vertiefend dazu der Artikel zu § 193 StGB.
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