Definition
Das Interesse ist dann berechtigt, wenn die Äußerung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das verfolgte, rechtlich schutzwürdige Anliegen zu fördern. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist in § 193 StGB geregelt.
Die Prüfung, ob ein Interesse berechtigt ist, bildet den zentralen Baustein der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB und verlangt eine dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung aus Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Praktisch bedeutsam ist die Norm vor allem bei Äußerungen im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie in Nachbarschafts- oder Arbeitskonflikten. Den vollständigen Prüfungsaufbau zeigt der Artikel zu § 193 StGB.
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