Definition
Berechtigt i.S.d. § 185 BGB ist grundsätzlich der verfügungsbefugte Inhaber der Forderung.
Ob jemand Berechtigter i.S.d. § 185 BGB ist, bestimmt sich nach der materiellen Rechtsinhaberschaft, nicht nach dem äußeren Anschein. Verfügt ein Nichtberechtigter über eine fremde Forderung oder Sache, hängt die Wirksamkeit von der vorherigen Einwilligung (§ 183 BGB) oder nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) des wahren Berechtigten ab. Fehlt beides, bleibt die Verfügung schwebend unwirksam, sofern nicht ausnahmsweise gutgläubiger Erwerb greift. Mehr dazu im Artikel zur Abtretung (§ 398 BGB).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten