Definition
Berichtigen meint die Ersetzung einer falschen Angabe durch die richtige.
Bei den Aussagedelikten kann der Täter durch rechtzeitiges Berichtigen seiner falschen Angabe nach § 158 StGB eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen – ein Fall tätiger Reue. In der Klausur kommt es vor allem auf die Rechtzeitigkeit an: Die Berichtigung darf nicht zu spät kommen, etwa wenn die Entscheidung bereits auf der falschen Aussage beruht. Abzugrenzen ist das Berichtigen vom bloßen Widerruf, bei dem die richtige Angabe fehlt. Einzelheiten findest du in unserem Artikel zu §§ 157, 158 StGB (Strafmilderungsgründe).
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