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Definition: Habgier

Definition

Habgier i.S.d. § 211 II StGB ist das Streben nach Gewinn in Gestalt eines geldwerten Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten; erforderlich ist dolus directus 1. Grades.

Die Bereicherungsabsicht ist zentraler Bestandteil des Mordmerkmals der Habgier in § 211 II StGB und wird in der Klausur häufig isoliert geprüft. Da es sich um eine überschießende Innentendenz handelt, muss dieses subjektive Element beim Täter vorliegen, ohne dass der tatsächliche Eintritt des erstrebten Vermögensvorteils erforderlich wäre. Praxisrelevant ist vor allem die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz, der hier gerade nicht ausreicht.

Wie sich die Bereicherungsabsicht in die Prüfung der Habgier einordnet, zeigt der Artikel zu § 211 StGB (Mord).

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