Definition
Bereicherungsabsicht ist das zielgerichtete Handeln nach einem Vermögensvorteil.
Rechtswidrig ist diese, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte keinen einredefreien rechtlichen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat.
Die Bereicherung muss stoffgleich mit dem Schaden sein, d. h. der Vorteil des Täters muss unmittelbar die Kehrseite des Vermögensnachteils des Geschädigten bilden.
Die Bereicherungsabsicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal insbesondere der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB), der Erpressung (§ 253 I StGB) und des Betrugs (§ 263 I StGB). Sie kann sich sowohl auf eine Eigen- als auch auf eine Drittbereicherung richten. Zentrale Prüfungsfrage ist die Stoffgleichheit: Der erstrebte Vermögensvorteil muss die unmittelbare Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögensschadens bilden, andernfalls scheidet eine Strafbarkeit mangels tauglichem Bereicherungsbezug aus. Vertiefend: § 263 StGB (Betrug).
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