Definition
Bekenntnis ist jede Kundgabe der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung nach außen hin (Art. 4 I GG).
In der Grundrechtsklausur gehört der Begriff zum Schutzbereich der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die das BVerfG als einheitliches Grundrecht aus Art. 4 I, II GG versteht. Während das forum internum die innere Überzeugung schützt, betrifft das Bekenntnis das forum externum. Da das Grundrecht vorbehaltlos gewährleistet ist, kommen als Schranken nur kollidierende Verfassungsgüter in Betracht – ein beliebter Schwerpunkt in Abwägungsklausuren. Vertiefend dazu unser Artikel zu Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit).
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