Definition
Der Täter führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich (§ 244 I Nr. 1 lit. a StGB), wenn ihm der Gegenstand während des Tathergangs so zur Verfügung steht, dass er ihn jederzeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten benutzen kann.
Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs qualifiziert den Diebstahl nach § 244 StGB und setzt lediglich eine abstrakte, keine konkrete Gefährdung voraus – anders als beim Verwenden nach § 250 StGB genügt die bloße Griffbereitschaft. Umstritten ist, ob auch ein zufälliges Mitführen ausreicht oder ob der Täter sich der Verfügbarkeit bewusst sein muss; die herrschende Meinung verlangt zumindest ein Bewusstsein der Zugriffsmöglichkeit. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zum bloßen Beisichführen ungefährlicher Gegenstände, die den qualifizierten Tatbestand nicht erfüllen.
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