Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Beisichführen

Definition

Der Täter führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich (§ 244 I Nr. 1 lit. a StGB), wenn ihm der Gegenstand während des Tathergangs so zur Verfügung steht, dass er ihn jederzeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten benutzen kann.

Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs qualifiziert den Diebstahl nach § 244 StGB und setzt lediglich eine abstrakte, keine konkrete Gefährdung voraus – anders als beim Verwenden nach § 250 StGB genügt die bloße Griffbereitschaft. Umstritten ist, ob auch ein zufälliges Mitführen ausreicht oder ob der Täter sich der Verfügbarkeit bewusst sein muss; die herrschende Meinung verlangt zumindest ein Bewusstsein der Zugriffsmöglichkeit. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zum bloßen Beisichführen ungefährlicher Gegenstände, die den qualifizierten Tatbestand nicht erfüllen.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten