Definition
Beleidigen meint den Angriff auf die Ehre einer Person durch die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung (§ 185 StGB).
Die Beleidigung ist der Grundtatbestand der Ehrdelikte (§§ 185 ff. StGB) und von der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) abzugrenzen: Während § 185 StGB Werturteile und Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst erfasst, betreffen §§ 186, 187 StGB ehrenrührige Tatsachen gegenüber Dritten. Kernpunkt jeder Klausur ist die Abwägung mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG, insbesondere bei Schmähkritik und Satire. Praktisch bedeutsam ist außerdem das Strafantragserfordernis nach § 194 StGB. Vertieft wird der Tatbestand im Beitrag zu § 185 StGB (Beleidigung).
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