Definition
Bekanntgabe im Sinne des § 41 VwVfG ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, d. h. der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt.
Die Bekanntgabe entscheidet gem. § 43 I 1 VwVfG über die Wirksamkeit des Verwaltungsakts und setzt zugleich Widerspruchs- und Klagefristen in Gang. Sie kann formlos oder förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz erfolgen; bei postalischer Übermittlung greift gem. § 41 II 1 VwVfG die widerlegliche Zugangsvermutung nach vier Tagen. Rein verwaltungsinterne Vorbereitungshandlungen genügen für eine Bekanntgabe nicht. Vertiefend dazu der Artikel zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
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