Definition
Beibringen im Sinne des § 224 I Nr. 1 StGB meint, dass der Täter das Tatmittel derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung bringt, dass dieser seine gesundheitsschädigende Wirkung entfaltet.
Das Merkmal ist zentral für die gefährliche Körperverletzung durch Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe. Klausurrelevant sind die Abgrenzung innerlicher und äußerlicher Einwirkung sowie der Streit, ob die Gefährlichkeit des Stoffes abstrakt nach seiner Beschaffenheit oder konkret nach der beigebrachten Menge und Konstitution des Opfers zu bestimmen ist. Wie das Beibringen im Prüfungsaufbau der Qualifikation zu verorten ist, zeigt der Artikel zu § 224 StGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten