Definition
Behaupten (§ 186 StGB): etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat.
Das Merkmal ist im Rahmen der üblen Nachrede vom Verbreiten abzugrenzen, bei dem eine fremde Äußerung lediglich weitergegeben wird, ohne sie sich zu eigen zu machen. Klausurrelevant ist zudem die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil, denn nur Tatsachen sind dem Beweis zugänglich und von § 186 StGB erfasst. Vertiefend: § 186 StGB (Üble Nachrede).
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