Beharrlichkeit

Definition

Beharrlich handelt, wer durch wiederholtes Tätigwerden eine besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber einem Verbot oder einer Weisung zum Ausdruck bringt, die zugleich die Gefahr weiterer Verstöße nahelegt. Das Merkmal findet sich etwa in § 184f StGB (beharrliche Zuwiderhandlung gegen ein Prostitutionsverbot) und in § 56f I 1 Nr. 2 StGB (beharrlicher Verstoß gegen Weisungen während der Bewährungszeit).

Bekannt ist das Merkmal vor allem aus der Nachstellung: § 238 I StGB verlangte bis zum 30.09.2021 ein „beharrliches“ Nachstellen. Seit der Reform genügt ein „wiederholtes“ Handeln, sodass die strengere Prüfung der Beharrlichkeit dort entfallen ist. Ältere Rechtsprechung zu § 238 StGB ist deshalb nur noch eingeschränkt verwertbar. Bei § 56f I 1 Nr. 2 StGB genügt ein beharrlicher Weisungsverstoß allein nicht; hinzukommen muss, dass er Anlass zur Besorgnis neuer Straftaten gibt. Eine feste Mindestzahl an Verstößen gibt es nicht, entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

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