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Definition: Befriedetes Besitztum

Definition

Befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 I StGB ist ein in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch Dritte abgegrenzter Bereich.

Das befriedete Besitztum ist neben Wohnung, Geschäftsraum und abgeschlossenen Räumen des öffentlichen Dienstes eines von vier Tatobjekten des § 123 I StGB. Typische Beispiele sind eingezäunte Gärten, Hofräume oder Baustellen, die durch Zäune, Mauern oder ähnliche Schutzvorrichtungen erkennbar gegen den Zutritt Dritter abgeschirmt werden. Nicht erforderlich ist eine lückenlose Umfriedung; ausreichend ist eine für den durchschnittlichen Betrachter erkennbare Abgrenzung. Vertiefend: § 123 StGB (Hausfriedensbruch).

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