Definition
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG.
Der funktionale Behördenbegriff des § 1 IV VwVfG stellt allein auf die materielle Aufgabenwahrnehmung ab, nicht auf die formale Organisationsform. Erfasst sind daher auch beliehene Private sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie hoheitlich tätig werden. Abzugrenzen ist der Begriff von der Behörde im organisatorischen Sinn nach Landesrecht. Klausurrelevant ist die Einordnung insbesondere bei der Zuständigkeitsprüfung und beim Behördenbegriff im Rahmen des § 35 VwVfG (Verwaltungsakt). Mehr dazu im Artikel zum Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG.
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