Definition
Die Befristung (§ 36 II Nr. 1 VwVfG) ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt.
Im Gegensatz zur Bedingung knüpft die Befristung an ein gewisses Ereignis an – den Kalender bzw. einen feststehenden Zeitpunkt. Man unterscheidet die Anfangsbefristung, ab der eine Vergünstigung erst gilt, von der Endbefristung, mit deren Eintritt sie automatisch erlischt. Praktisch relevant wird die Abgrenzung etwa bei befristeten Baugenehmigungen oder Gaststättenerlaubnissen. Wie sich die Befristung von Auflage und Bedingung unterscheidet, erklärt der Artikel zu den Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt im Detail.
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