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14. Abschnitt: Ehrdelikte

§ 186 StGB (Üble Nachrede)

Teilgebiet

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Thema

14. Abschnitt: Ehrdelikte

Tags

üble Nachrede
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Tatsachenbehauptungen
§ 186 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Prüfungsschema

  • II. Beleidigungsfähiges Tatobjekt

  • III. Tatmittel: Ehrenrührige Tatsache

  • IV. Tathandlung

    • 1. Behaupten gegenüber Dritten

    • 2. Verbreiten gegenüber Dritten

  • V. Subjektiver Tatbestand

  • VI. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache

  • VII. Rechtswidrigkeit

  • VIII. Schuld

  • IX. Qualifikation, § 186 Alt. 2 StGB

    • 1. Öffentlich

    • 2. In einer Versammlung

    • 3. Durch das Verbreiten eines Inhalts

  • X. Strafantragserfordernis (§ 194 StGB)

Dieser Artikel befasst sich mit der Beleidigung nach § 185 StGB. § 185 StGB besitzt hohe Examensrelevanz, da sie sich für einen eigenen Tatkomplex anbieten. Ehrdelikte im Allgemeinen sind vielfach Examensstoff und bieten sich für einen eigenen Tatkomplex an. Wegen vieler Gemeinsamkeiten wird empfohlen, zunächst den Artikel zu § 185 StGB zu lesen!

I. Allgemeines

Wie § 185 StGB ist auch § 186 StGB dem 14. Abschnitt des StGB “Beleidigung” zugeordnet und schützt das Rechtsgut Ehre.

Vernetztes Lernen

Zu den allgemeinen Ausführungen zu den Ehrdelikten kann auf den Artikel zu § 185 StGB verwiesen werden.

§ 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tatbestand für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Charakter des § 186 StGB ist umstritten, aber nach überzeugender h.M. als abstraktes Gefährdungsdelikt einzuordnen.

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1. Prüfungsschema

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II. Beleidigungsfähiges Tatobjekt

Hier gelten die Ausführungen zu § 185 StGB entsprechend.

III. Tatmittel: Ehrenrührige Tatsache

Zunächst muss es sich um eine ehrenrührige Tatsache handeln.

Definition

  • Tatsachen sind dem Beweis zugängliche, objektiv überprüfbare Umstände der gegenwart oder Vergangenheit der Innen- oder Außenwelt.

  • Ehrenrührig ist die Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (vgl. Wortaut § 186 StGB).

Klausurtipp

Insofern es sich erkennbar um eine Tatsachenbehauptung handelt, kann auch sofort die Definition des Begriffs “Tatsachenbehauptung” verwendet werden, die du dir im Artikel zu § 185 StGB noch einmal anschauen kannst.

IV. Tathandlung

1. Behaupten gegenüber Dritten

§ 186 StGB ist nur dann einschlägig, wenn der Adressat der Tatsachenbehauptung nicht der Betroffene selbst ist. Vielmehr muss es sich um einen Dritten handeln.

Definition

Behaupten: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat.

Beispiel

“Peter ist ein schmieriger Fremdgeher und Frauenschläger.”

2. Verbreiten gegenüber Dritten

Definition

„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben.

Beispiel

“Also Lieselotte hat ja gesagt, dass der Peter der Brigitte fremdgegangen ist und sie dann sogar geschlagen hat.”

V. Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist dolus eventualis ausreichend. Einer besonderen Beleidigungsabsicht (”…um zu beleidigen”) bedarf es nicht.

VI. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache

Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein objektives Tatbestandsmerkmal, was zur Folge hat, dass sich der Vorsatz des Täters nicht hierauf beziehen muss. Konkret muss er also nicht wissen, dass die Tatsache nicht erwiesen wahr ist. Das heißt, dass der Täter auch dann bestraft werden kann, wenn er die ehrenrührige Tatsache, die er behauptet oder verbreitet, für wahr hält!

Merke

Diese Entscheidung des Gesetzgeber kann auch sehr kritisch betrachtet werden, da der Tatbestand des § 186 StGB bereits dann verwirklicht wurde, wenn der Täter eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet hat. Die einzige Möglichkeit, wie sich der Täter noch entlasten kann, ist durch den Wahrheitsbeweis der Aussage durch das Gericht oder den Angeklagten selbst.

  • Insofern der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann - ganz egal weshalb (etwa, weil der entscheidende Zeuge die Aussage verweigert oder stirbt) - ist der Täter wegen § 186 StGB strafbar.

  • Um diese harten Folgen abzumildern, fordern einige Stimmen, dass im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ein sorgfaltswidriges Handeln in Bezug auf die Nichterweislichkeit vorliegen muss.

    • Diese Ansicht kann aber nicht überzeugen, da im Wortlaut der Norm hiervon keine Rede ist. Außerdem wird sie dem Interesse des Verletzten nicht gerecht, da der Täter andernfalls den Ruf des Geschädigten dadurch sanktionslos ruinieren könnte, indem er sich auf seine Gutgläubigkeit beruft, obwohl er unwahre ehrenrührige Tatsachen verbreitet, für den er keinen Wahrheitsbeweis führen kann.

Klausurtipp

Achtung: Aufgrund der dogmatischen Einordnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit liest man vielfach, dass der Angeklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsache tragen müsse. Dies ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise ist Folgendes gemeint: Es verbleibt auch im Hinblick auf die Feststellung der Unwahrheit der Tatsache bei der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO). Das Gericht muss also alle Möglichkeiten der Sachaufklärung ausschöpfen, um von Amts wegen die Richtigkeit beziehungsweise Unrichtigkeit der Tatsache zu klären. Erst wenn die Möglichkeiten des Gerichts, den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache aufzuklären, erschöpft sind, muss der Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbringen. Gelingt ihm das nicht, wird er gemäß § 186 StGB verurteilt.

VII. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist insbesondere der ehrdeliktsspezifische Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zu beachten.

VIII. Schuld

Im Rahmen der Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten.

IX. Qualifikation, § 186 Alt. 2 StGB

Der Tatbestand des § 186 StGB hält in seiner zweiten Alternativen darüber hinaus noch qualifizierende Umstände bereit. Demnach verdoppelt sich die angedrohte Maximalfreiheitsstrafe um das doppelte (zwei statt ein Jahr), wenn die Tat:

  • öffentlich,

  • in einer Versammlung oder

  • durch das Verbreiten eines Inhalts

begangen wurde.

1. Öffentlich

Definition

Öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie so getätigt wird, dass sie von einem nicht individuell abgegrenzten Personenkreis wahrgenommen werden kann, also potenziell von einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann.

Merke: Äußerung ist nicht in einem vertraulichen Rahmen geäußert worden, sondern für Dritte allgemein zugänglich.

2. In einer Versammlung

Definition

Versammlung meint eine räumlich vereinigte Personenmehrheit mit einer größeren Anzahl von Menschen, die zu einem bestimmten Zweck zusasmmengekommen sind.

3. Durch das Verbreiten eines Inhalts

Der Wortlaut des § 186 Alt. 2 StGB verweist hinsichtlich des Verbreitens eines Inhalts auf die Legaldefinition in § 11 III StGB.

Definition

Verbreiten im Sinne des § 186 Alt. 2 StGB meint das Zugänglichmachen eines Inhalts an einen zwar in sich geschlossenen oder individuell bestimmbaren Personenkreis, der jedoch so groß ist, dass der Täter die Weitergabe nicht mehr kontrollieren kann.

Merke

Beachte hier die zweckbedingt unterschiedlichen Definitionen des Verbreitens i.S.d. § 186 Alt. 1 StGB und § 186 Alt. 2 StGB!

X. Strafantragserfordernis (§ 194 StGB)

Zu beachten ist, dass alle Ehrdelikte sogenannte absolute Antragsdelikte sind, sodass ein Strafantrag vom Betroffenen gestellt worden sein muss.

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