Definition
Behinderung iegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten eine laufende Hilfeleistung unterbricht oder ihre Wirksamkeit beeinträchtigt.
Die Behinderung einer hilfeleistenden Person nach § 115 III 1 StGB in Verbindung mit § 113 StGB setzt voraus, dass der Täter eine in einer Notlage tätige Hilfsperson – etwa Angehörige der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme – bei ihrer Tätigkeit stört oder deren Wirksamkeit beeinträchtigt. Erfasst werden sowohl aktive Störungen, etwa das Wegschieben eines Ersthelfers, als auch das Unterbinden bereits laufender Hilfe durch Drohung oder Täuschung. § 115 III StGB erweitert damit den strafrechtlichen Schutz der §§ 113, 114 StGB auf Hilfeleistende, die bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not tätig werden.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten