Definition
Befreien i.S.d. § 120 I StGB meint die Aufhebung des amtlichen Gewahrsamsverhältnisses bei rechtswirksam bestehender Haft- oder Unterbringungsanordnung.
Das Befreien ist eine von drei Tathandlungsvarianten des § 120 I StGB und erfasst allein das eigenhändige Aufheben des amtlichen Gewahrsams durch einen Dritten. Davon abzugrenzen ist das Hilfeleisten, das lediglich die Selbstbefreiung des Gefangenen fördert, ohne den Gewahrsam selbst zu beenden. Neben dem Befreien nennt § 120 I StGB das Verleiten zum Entweichen und das Fördern der Entweichung, die vor allem Anstiftung und Beihilfe zur straflosen Selbstbefreiung erfassen.
Einen vertiefenden Überblick über Tatobjekt und sämtliche Tathandlungen bietet der Artikel zu § 120 StGB (Gefangenenbefreiung).