Bedingungsfeindlichkeit

Definition

Bedingungsfeindlichkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt werden kann; eine dennoch bedingt abgegebene Erklärung ist unwirksam. Gesetzlich angeordnet ist sie etwa für die Aufrechnung (§ 388 S. 2 BGB) und die Auflassung (§ 925 II BGB).

Klausurhinweis: Einseitige Gestaltungsrechte wie Anfechtung, Rücktritt und Kündigung gelten nach h. M. allgemein als bedingungsfeindlich.

Hintergrund ist der Schutz des Erklärungsempfängers: Er soll durch ein Gestaltungsrecht nicht in einen Schwebezustand versetzt werden, in dem unklar ist, ob sich die Rechtslage geändert hat. Daraus folgen die anerkannten Ausnahmen: Zulässig sind Potestativbedingungen, deren Eintritt allein vom Willen des Empfängers abhängt, sowie Rechtsbedingungen. Prozessual bedeutsam ist die Eventualaufrechnung, bei der der Beklagte hilfsweise für den Fall aufrechnet, dass die Klageforderung besteht. Weitere gesetzliche Fälle sind die Eheschließung (§ 1311 S. 2 BGB) sowie Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§ 1947 BGB). In der Klausur ist die Bedingungsfeindlichkeit bei der Wirksamkeit der Gestaltungserklärung zu prüfen.

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