Definition
Ein beendeter Versuch (relevant für den Rücktritt nach § 24 I 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Vollendung der Tat zu erreichen.
Ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, bestimmt die Anforderungen an den strafbefreienden Rücktritt: Während beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der Tat genügt, verlangt der beendete Versuch ein aktives Verhindern der Vollendung. Abzustellen ist auf den Rücktrittshorizont, also die Tätervorstellung unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung – ein Klassiker in strafrechtlichen Klausuren, etwa bei Korrekturen der ursprünglichen Planung. Vertiefte Erläuterungen und ein Prüfungsschema bietet unser Artikel zum Rücktritt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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