Definition
Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.
Der von der Rechtsprechung geprägte Begriff des Bauwerks grenzt den sachlichen Anwendungsbereich des Bauvertragsrechts (§ 650a BGB) ab und erfasst sowohl den Neu- als auch den Umbau im Rahmen von Hoch- und Tiefbau. Abzugrenzen ist das Bauwerk von der Außenanlage, die ebenfalls unter § 650a I BGB fällt. Vertiefende Erläuterungen zu Definitionen und Vertragsbesonderheiten liefert der Artikel Bauvertrag (§ 650a BGB).
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