Definition
Das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs (§ 263a I StGB) ist beeinflusst, wenn das Ergebnis von demjenigen abweicht, das ohne Tathandlung bei programmgemäßem Ablauf des Computers erzielt worden wäre.
Das Merkmal der Beeinflussung markiert den Erfolgseintritt beim Computerbetrug und muss unmittelbar vermögensmindernd wirken – eine weitere menschliche Zwischenhandlung darf nicht mehr erforderlich sein. Löst der Datenverarbeitungsvorgang lediglich eine noch zu prüfende Auszahlung aus, fehlt es an dieser Unmittelbarkeit. Abzugrenzen ist die Beeinflussung von der vorgelagerten unbefugten Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a I Var. 1–4 StGB). Vertiefend dazu der Artikel zu § 263a StGB (Computerbetrug).
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