Definition
Das GmbHG kennt zwei Grundformen der Einlage: Bei der Bargründung leisten alle Gesellschafter ihre Einlagen in Geld. Bei der Sachgründung erbringt mindestens ein Gesellschafter seine Einlage ganz oder teilweise durch Einbringung eines nicht in Geld bestehenden Vermögensgegenstandes (Sacheinlage). Zulässig ist die Sacheinlage nur, wenn sie gemäß § 5 IV 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgesetzt ist – mit Angabe des Gegenstands und des Nennbetrags des betroffenen Geschäftsanteils.
Die Unterscheidung zwischen Bar- und Sachgründung ist für die Kapitalaufbringung der GmbH von zentraler Bedeutung, da bei Sacheinlagen eine erhöhte Missbrauchsgefahr durch überbewertete Einlagegegenstände besteht. Das Registergericht prüft daher gemäß § 9c I 2 GmbHG die Werthaltigkeit der Sacheinlage besonders streng; bei nicht unwesentlicher Überbewertung kann die Eintragung abgelehnt werden. Ergibt sich nachträglich eine Überbewertung, greift die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG: Der Gesellschafter muss den Fehlbetrag in Geld nachschießen. Gemischte Gründungsformen mit Bar- und Sacheinlagen nebeneinander sind ebenfalls zulässig.
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