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Definition: Beeinträchtigung des Eigentums

Definition

Eine Beeinträchtigung des Eigentums (Störerzustand) im Sinne des § 1004 I BGB liegt vor, wenn ein tatsächlicher Zustand dem Inhalt des Eigentumsrechts im Sinne des § 903 BGB zuwiderläuft.

Demgegenüber steht die sogenannte Usurpationstheorie. Hiernach liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor, wenn jemand eine fremde Rechtsposition usurpiert. Dies geschieht dadurch, dass ein Dritter eine Herrschaftsposition im Verhältnis zu der Sache einnimmt, die ihm nicht zusteht, indem er auf die Sache einwirkt oder die Einwirkungen Dritter nicht verhindert. Der Usurpationstheorie wird jedoch entgegengehalten, zu inkonsistenten Ergebnissen zu führen und den Eigentumsschutz einzuschränken.

Die Beeinträchtigung ist zentrale Voraussetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus § 1004 I BGB (actio negatoria). Erfasst wird jede Eigentumsstörung unterhalb der Schwelle von Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes, die § 985 BGB zuweist. Umstritten ist die dogmatische Bestimmung: Die herrschende Meinung stellt auf den Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des Eigentums ab, die Usurpationstheorie auf die Anmaßung einer fremden Rechtsposition. Praktisch bedeutsam sind Immissionen (§ 906 BGB) und die Abgrenzung von Handlungs- und Zustandsstörer. Anspruchsaufbau und Streitstände vertieft der Beitrag Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB (actio negatoria).

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