Definition
Ein Automat im Sinne des § 265a I StGB ist eine technische Einrichtung, die nach Zahlung eines Entgelts selbsttätig eine Leistung erbringt. Erfasst sind nach herrschender Meinung nur Leistungsautomaten, die eine unkörperliche Leistung erbringen (z. B. Spiel-, Musik- oder Waschautomaten), nicht dagegen Warenautomaten, die eine Sache herausgeben. Bei manipulierter Bedienung eines Warenautomaten kommt stattdessen Diebstahl nach § 242 I StGB in Betracht, weil das Einverständnis des Betreibers mit dem Gewahrsamswechsel nur für die ordnungsgemäße Bedienung gilt.
Der Automatenbegriff ist der Schlüssel zur Abgrenzung mehrerer Vermögensdelikte. Wer einen Warenautomaten mit Falschgeld bedient, erschleicht keine Leistung, sondern bricht nach herrschender Meinung fremden Gewahrsam, weil das Einverständnis des Betreibers nur für die ordnungsgemäße Bedienung gilt. Beim Geldautomaten ist zusätzlich § 263a I StGB zu prüfen; § 265a StGB tritt wegen seiner Subsidiaritätsklausel hinter schwerer bedrohte Delikte zurück. Prüfe daher stets zuerst, welche Art von Automat betroffen ist und ob überhaupt eine Leistung ohne Entgelt in Anspruch genommen wurde. Ein typischer Fehler ist die pauschale Anwendung des § 265a StGB auf jede Automatenmanipulation.