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Definition: Außenwirkung

Definition

Außenwirkung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG liegt vor, wenn die Rechtsfolge der Maßnahme bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person eintreten soll. Diese muss final, also rechtlich beabsichtigt sein.

Die Außenwirkung ist eines von sechs Tatbestandsmerkmalen des Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG und markiert zugleich die entscheidende Weichenstellung für die Klausur: Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt, sondern lediglich schlichtes Verwaltungshandeln vor – etwa bei rein verwaltungsinternen Weisungen oder vorbereitenden Verfahrensakten. Wer die Abgrenzung zwischen Innenrechtsakt und Außenrechtsakt sicher beherrscht, vermeidet einen der klassischen Klausurfehler im Verwaltungsrecht.

Wie sich die Außenwirkung von der Regelung nach § 35 S. 1 VwVfG sowie von der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG abgrenzt, erklärt näher der Artikel zum Verwaltungsakt.

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