Definition
Ausweispapier (§ 281 StGB) ist eine amtlich ausgestellte Urkunde, die dazu bestimmt ist, die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse nachzuweisen, etwa Personalausweis und Reisepass. Nach § 281 II StGB stehen ihr Gesundheitszeugnisse sowie Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, zum Beispiel der Führerschein.
§ 281 StGB erfasst den Missbrauch echter Ausweispapiere: Strafbar ist, wer ein für einen anderen ausgestelltes Papier zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht oder es einem anderen zu diesem Zweck überlässt. Die Norm schließt eine Lücke zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB), denn das Papier selbst ist echt und unverfälscht. Klausurrelevant ist sie etwa, wenn jemand mit dem Ausweis des älteren Bruders eine Alterskontrolle umgeht. Im Eigentumsstrafrecht interessiert zudem, dass der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland steht (§ 4 II PAuswG).
