Auswahlermessen

Definition

Das Auswahlermessen betrifft die Frage, wie die Behörde handelt: welche von mehreren rechtlich zulässigen Maßnahmen sie ergreift und gegen welche von mehreren in Betracht kommenden Personen (z. B. Störern) sie vorgeht. Es ist vom Entschließungsermessen zu unterscheiden, das die Frage betrifft, ob die Behörde überhaupt tätig wird. Auch das Auswahlermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG).

Klausurrelevant ist das Auswahlermessen vor allem im Polizei- und Ordnungsrecht bei der Störerauswahl. Leitender Gesichtspunkt ist die effektive Gefahrenabwehr; daneben können Verursachungsnähe, Leistungsfähigkeit und Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen.

Gerichte prüfen die Auswahl nur auf Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO), also auf Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch. Bleibt nur eine rechtmäßige Maßnahme übrig, liegt eine Ermessensreduzierung auf null vor. Typischer Fehler in der Klausur: Die Behörde zieht nur einen von mehreren Störern in Betracht, ohne die Auswahl zu begründen; dann liegt regelmäßig ein Ermessensdefizit vor.

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