Definition
Eine Außenanlage ist Gegenstand des Bauvertrags (§ 650a I BGB) und umfasst grundstücksbezogene Leistungen wie Erd-, Pflanz-, Rasen- und Saatarbeiten sowie entwässerungs- und vegetationstechnische Arbeiten durch Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus.
Die Außenanlage ist neben dem Bauwerk zweiter zentraler Gegenstand des in § 650a BGB geregelten Bauvertrags und umfasst grundstücksbezogene Leistungen außerhalb des eigentlichen Gebäudes, etwa Erd-, Pflanz- und Entwässerungsarbeiten. Die Einordnung als Außenanlage entscheidet darüber, ob die Sonderregelungen des Bauvertragsrechts – etwa das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB – überhaupt Anwendung finden, statt auf das allgemeine Werkvertragsrecht zurückzugreifen. Abzugrenzen ist die Außenanlage von bloßen Nebenleistungen, die lediglich der Erschließung dienen und keinen eigenständigen Werkerfolg begründen.
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