Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Außenanlage

Definition

Eine Außenanlage ist Gegenstand des Bauvertrags (§ 650a I BGB) und umfasst grundstücksbezogene Leistungen wie Erd-, Pflanz-, Rasen- und Saatarbeiten sowie entwässerungs- und vegetationstechnische Arbeiten durch Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus.

Die Außenanlage ist neben dem Bauwerk zweiter zentraler Gegenstand des in § 650a BGB geregelten Bauvertrags und umfasst grundstücksbezogene Leistungen außerhalb des eigentlichen Gebäudes, etwa Erd-, Pflanz- und Entwässerungsarbeiten. Die Einordnung als Außenanlage entscheidet darüber, ob die Sonderregelungen des Bauvertragsrechts – etwa das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB – überhaupt Anwendung finden, statt auf das allgemeine Werkvertragsrecht zurückzugreifen. Abzugrenzen ist die Außenanlage von bloßen Nebenleistungen, die lediglich der Erschließung dienen und keinen eigenständigen Werkerfolg begründen.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten