Außerordentliche Kündigung

Definition

Die außerordentliche Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, die abweichend von der ordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) oder mit verkürzter Auslauffrist erfolgt (§ 314 I BGB; speziell § 626 I BGB für Dienst- und Arbeitsverhältnisse, § 543 I BGB für Mietverhältnisse). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Klausurhinweis: Im Arbeitsrecht ist die Erklärungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes zu beachten (§ 626 II 1 BGB); bei Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich (§ 314 II 1 BGB).

Die außerordentliche Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und wird als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang wirksam (§ 130 I 1 BGB). In der Klausur empfiehlt sich ein festes Schema: Kündigungserklärung, Form (§ 623 BGB, § 568 I BGB), wichtiger Grund in zwei Stufen (an sich geeigneter Grund, dann Interessenabwägung), vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist (§ 314 II BGB), Erklärungsfrist (§ 626 II BGB, § 314 III BGB).

Typischer Fehler: § 314 BGB wird neben den vorrangigen Spezialregelungen der §§ 543, 626 BGB geprüft. Zudem ist „außerordentlich“ nicht gleich „fristlos“ – die Kündigung kann auch mit sozialer Auslauffrist erklärt werden.

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