Definition
Aussagen im Sinne der §§ 153 ff. StGB sind nur mündliche/ausdrückliche Erklärungen, die unmittelbar gegenüber der Vernehmenden gemacht worden sind. Nicht erfasst sind also schriftliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten.
Die Aussagedelikte der §§ 153 ff. StGB sind als eigenhändige Tätigkeitsdelikte ausgestaltet, sodass weder Mittäterschaft noch mittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Täter kann daher nur sein, wer selbst als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird. Das Merkmal der Aussage grenzt den strafbaren Bereich von bloß schriftlichen Angaben ab. Näheres zur Prüfung liefert der Artikel zu § 153 StGB.
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