Definition
Die Aussonderung ist die Geltendmachung eines dinglichen oder persönlichen Rechts, aufgrund dessen ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört; der Berechtigte ist kein Insolvenzgläubiger, sondern kann den Gegenstand nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen herausverlangen (§ 47 InsO).
Klausurhinweis: Das Aussonderungsrecht folgt nicht aus der InsO selbst, sondern aus dem materiellen Recht, etwa aus § 985 BGB.
Typische Aussonderungsrechte sind das Eigentum, etwa des Vermieters oder Verleihers, und das Vorbehaltseigentum beim einfachen Eigentumsvorbehalt. Auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche wie § 546 I BGB oder § 604 I BGB berechtigen zur Aussonderung, nicht aber bloße Verschaffungsansprüche wie der Lieferanspruch des Käufers aus § 433 I 1 BGB.
Abzugrenzen ist die Absonderung (§§ 49 ff. InsO): Dort fällt der Gegenstand in die Masse, der Gläubiger wird aber vorrangig aus dem Verwertungserlös befriedigt. Klausurrelevant ist das vor allem beim Sicherungseigentum, das trotz Volleigentums nur zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 51 Nr. 1 InsO).
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