Ausführungsverschulden

Definition

Unter dem Ausführungsverschulden versteht man das „wie“ der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer fügt dem Geschäftsherrn durch eine unsorgsame Ausführung des Geschäfts einen Schaden zu.

Das Ausführungsverschulden ist vom sogenannten Übernahmeverschulden zu unterscheiden. Beim Übernahmeverschulden ist das „ob“ der Geschäftsführung betroffen. Der Geschäftsführer haftet gemäß § 678 BGB für das Übernahmeverschulden, also für sämtliche Schäden, die schon aus der bloßen Übernahme des Geschäfts entstehen, wenn er hätte erkennen können, dass die Geschäftsführung nicht mit dem Willen des Geschäftsherrn vereinbar ist.

Für das Ausführungsverschulden gilt grundsätzlich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB. Handelte der Geschäftsführer jedoch zur Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, wird der Haftungsmaßstab gemäß § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Abgrenzung zum Übernahmeverschulden nach § 678 BGB ist in der Fallbearbeitung sorgfältig zu prüfen, da beide Verschuldensformen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen innerhalb der §§ 677 ff. BGB berühren.

Einen weiterführenden Überblick zur Systematik bietet näher dazu der Artikel zu den Grundlagen der GoA.

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