Definition
Das Arrestgesuch ist der beim zuständigen Gericht gemäß § 920 I ZPO zu stellende Antrag auf Erlass eines dinglichen oder persönlichen Arrests zur Sicherung einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Es muss den Anspruch (Arrestanspruch) und den Grund der Besorgnis, dass ohne den Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Arrestgrund), bezeichnen; beide sind gemäß § 920 II ZPO glaubhaft zu machen.
Klausurhinweis: Arrestanspruch und Arrestgrund müssen kumulativ vorliegen und werden in der Praxis regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, § 920 II i.V.m. § 294 ZPO.
Der Arrest ist neben der einstweiligen Verfügung eine der beiden Formen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO und dient der Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Man unterscheidet den dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und den persönlichen Arrest (§ 918 ZPO). Zuständig für das Arrestgesuch ist gemäß § 919 ZPO grundsätzlich das Gericht der Hauptsache oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der zu beschlagnahmende Gegenstand befindet. Das Gericht entscheidet gemäß § 922 ZPO durch Beschluss oder, bei mündlicher Verhandlung, durch Urteil; gegen die Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Klausurrelevant ist insbesondere das Zusammenspiel von Arrestanspruch, Arrestgrund und der jeweils erforderlichen Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
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