Definition
Eine Maßnahme ergeht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 35 S. 1 VwVfG), wenn ihr eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage zugrunde liegt oder es sich um eine eindeutig hoheitliche Handlungsform handelt.
Das Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" ist eines der zentralen Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG. Es dient der Abgrenzung zum privatrechtlichen (fiskalischen) Handeln der Verwaltung, etwa beim Abschluss zivilrechtlicher Verträge. Maßgeblich ist regelmäßig die sogenannte modifizierte Subjektstheorie: Öffentlich-rechtlich handelt, wer aufgrund einer Norm handelt, die ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. In der Klausur ist die richtige Einordnung entscheidend für den Rechtsweg und die statthafte Klageart.
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