Definition
Eine arglistige Täuschung (§ 123 I BGB) erfordert zumindest Eventualvorsatz bezüglich der Unwahrheit der Angabe, der Irrtumserregung und der Kausalität der Täuschung für die Willenserklärung des Geschädigten (Tripelvorsatz).
Die arglistige Täuschung berechtigt nach § 123 I BGB zur Anfechtung einer Willenserklärung und schützt die freie Willensbildung im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Erfasst werden aktives Vortäuschen, aber auch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 124 BGB ein Jahr. Klausurrelevant sind die Täuschung durch Dritte (§ 123 II BGB), das Verhältnis zur culpa in contrahendo sowie zur kaufrechtlichen Gewährleistung. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung vertieft der Beitrag Anfechtung gemäß § 123 BGB.
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