Definition
Atypisch sind Verträge, die sich keinem Vertragstyp zuordnen lassen und weder eine Kombination noch eine Mischung gesetzlicher Vertragstypen sind.
Mangels spezieller gesetzlicher Regelung richten sich atypische Verträge nach dem allgemeinen Schuldrecht der §§ 241 ff. BGB. Bestehen Ähnlichkeiten zu gesetzlich geregelten Vertragstypen, können deren Vorschriften analog herangezogen werden, etwa Miet- oder Kaufrecht beim Leasingvertrag. Abzugrenzen sind atypische Verträge von Typenkombinations- und Typenmischverträgen, bei denen zumindest teilweise gesetzliche Vertragstypen kombiniert werden. Mehr dazu im Artikel zu den Arten von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne.
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