Arrestatorium

Definition

Das Arrestatorium ist das im Pfändungsbeschluss enthaltene gerichtliche Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 I 1 ZPO). Es wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam (§ 829 III ZPO).

Klausurhinweis: Zahlt der Drittschuldner trotzdem an den Schuldner, wird er gegenüber dem Gläubiger nicht frei (§§ 135, 136 BGB) und muss gegebenenfalls doppelt leisten.

Das Arrestatorium bildet zusammen mit dem Inhibitorium nach § 829 I 2 ZPO, dem Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, den Kern der Forderungspfändung. Die Pfändung allein verschafft dem Gläubiger noch kein Einziehungsrecht; dafür bedarf es der Überweisung nach § 835 ZPO, die regelmäßig im selben Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgt. Klausurrelevant wird das Arrestatorium vor allem, wenn der Drittschuldner trotz Pfändung an den Schuldner leistet. Einwendungen gegen die gepfändete Forderung kann der Drittschuldner auch dem Gläubiger entgegenhalten; zur Auskunft ist er nach § 840 ZPO verpflichtet.

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