Definition
Der Arbeitsvertrag ist gem. § 611a I 1 BGB ein Unterfall des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB), durch den sich der Arbeitnehmer zur weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienst eines anderen verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen, § 611a I 2 BGB; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab, § 611a I 5 BGB.
Klausurhinweis: Die Abgrenzung zum freien Dienstvertrag erfolgt nach dem Gesamtbild der Tätigkeit, nicht nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung, § 611a I 6 BGB.
Die korrekte Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag entscheidet darüber, ob zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz Anwendung finden. Praktisch hoch relevant ist die Abgrenzung zudem bei der sogenannten Scheinselbstständigkeit, bei der formal ein freies Dienst- oder Werkvertragsverhältnis vereinbart wird, die tatsächliche Durchführung aber die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Dies hat auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen und kann zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten