Definition
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird, § 127 I 1 StPO.
Abzugrenzen ist das Betroffensein vom Verfolgtwerden, das einen bereits begonnenen, ununterbrochenen Verfolgungsvorgang voraussetzt. Klausurrelevant ist zudem der Sonderfall des flüchtigen Strafgefangenen: Da dessen Selbstbefreiung nicht strafbar ist, liegt keine „frische“ Tat mehr vor. Einzelheiten zur Festnahmelage liefert der Artikel Festnahmerecht (§ 127 StPO).
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