Definition
Arglistiges Verschweigen im Sinne des § 442 I BGB ist anzunehmen, wenn der Verkäufer den Käufer trotz Aufklärungspflicht nicht auf einen Mangel hinweist. Dazu gehört es auch, wenn er „ins Blaue hinein“ falsche Angaben macht und so vorsätzlich eine Mangelfreiheit vorspiegelt, die er jedenfalls nicht positiv bejahen kann.
Das arglistige Verschweigen eines Mangels hat im Kaufrecht erhebliche Folgen: Der Verkäufer kann sich nach § 442 I 2 BGB nicht auf die Kenntnis des Käufers und nach § 444 BGB nicht auf einen Haftungsausschluss berufen; zudem gilt die längere Verjährung des § 438 III BGB. Voraussetzung sind eine Aufklärungspflicht über offenbarungspflichtige Umstände sowie bedingter Vorsatz. Klausurrelevant sind die parallele Anfechtbarkeit nach § 123 BGB und das Behaupten ins Blaue hinein. Die mangelbezogenen Rechte des Käufers ordnet der Beitrag Sach- und Rechtsmängel ein.
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