Definition
Anwendungsvorrang bedeutet, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Kollisionsfall entgegenstehendem nationalen Recht jeder Rangstufe vorgeht: Die nationale Norm bleibt gültig, darf im konkreten Fall aber nicht angewendet werden. Der EuGH hat diesen Grundsatz in der Rechtssache Costa/ENEL (Rs. 6/64) entwickelt; Gerichte und Behörden müssen kollidierendes nationales Recht von sich aus unangewendet lassen (EuGH, Rs. 106/77, Simmenthal II).
Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zum Geltungsvorrang: Anders als nach Art. 31 GG wird die nationale Norm nicht nichtig, sondern bleibt für reine Inlandssachverhalte und Drittstaatenfälle anwendbar. Das BVerfG akzeptiert den Vorrang nicht schrankenlos, sondern leitet ihn aus dem Zustimmungsgesetz nach Art. 23 I 2 GG ab und behält sich eine Ultra-vires- und Identitätskontrolle (Art. 23 I 3 i. V. m. Art. 79 III GG) vor. Von der Nichtanwendung zu unterscheiden ist die vorrangige unionsrechtskonforme Auslegung: Erst wenn sie an Wortlaut oder Systematik scheitert, greift der Anwendungsvorrang.