Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Antizipierter Gewahrsamswille

Definition

Antizipierter Gewahrsamswille liegt vor, wenn der Berechtigte den Willen hat, eine Sache in Zukunft in seinen Gewahrsam zu nehmen, sobald sie in seinen Herrschaftsbereich gelangt.

Der antizipierte Gewahrsamswille ermöglicht die Begründung neuen Gewahrsams beim Diebstahl nach § 242 StGB, ohne dass der Berechtigte im Moment des Sachzuflusses konkret an die einzelne Sache denkt – etwa bei Postsendungen, die in den Hausbriefkasten gelangen, oder bei Waren, die auf dem Betriebsgelände abgestellt werden. Erforderlich ist lediglich ein genereller, auf einen bestimmbaren Kreis künftiger Sachen bezogener Wille. Die Abgrenzung zur Gewahrsamsübertragung wird ausführlich im Artikel zu § 242 StGB behandelt.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten