Definition
Anvertraut (Merkmal der veruntreuenden Unterschlagung, § 246 II StGB) sind alle Sachen, die dem Täter mit der Maßgabe überlassen worden sind, sie im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verwenden oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
Das Merkmal grenzt die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 II StGB von der einfachen Unterschlagung ab und wirkt strafschärfend. Es stellt einen besonderen persönlichen Umstand nach § 28 II StGB dar, sodass Teilnehmer ohne eigenes Vertrauensverhältnis nur nach § 246 I StGB haften. Examensrelevant ist die Frage, ob auch deliktisch erlangte Sachen anvertraut sein können. Mehr im Artikel zu § 246 StGB.
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