Definition
Anstiftung (§ 26 StGB) ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat. Bestimmen bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft; erforderlich ist ein doppelter Anstiftervorsatz, der sich auf die Haupttat und auf das eigene Bestimmen bezieht.
Die Anstiftung ist neben der Beihilfe (§ 27 StGB) eine Form der Teilnahme und setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus; schuldhaft muss diese nicht sein (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB). Klausurrelevant sind vor allem der Streit, ob für das Bestimmen bloße Verursachung genügt oder ein geistiger Kontakt bzw. ein Unrechtspakt nötig ist, die Behandlung des omnimodo facturus sowie Exzess und error in persona des Haupttäters. Die versuchte Anstiftung ist nur bei Verbrechen strafbar (§ 30 I StGB).
